Licht ins Dunkel bringen
Das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners (§ 1 InsO). Viele Insolvenzverwalter werden dem Interesse der Insolvenzgläubiger an einer effizienten und transparenten Verfahrensabwicklung und einer zügigen Auszahlung der Quote aber nicht gerecht. Oft werden Ansprüchen und Vermögenswerten übersehen oder wegen einer Überlastung des Verwalters, dem damit verbundenen Aufwand oder fehlender Fachkenntnisse nicht realisiert. Gerade beim Forderungseinzug und bei der Durchsetzung von insolvenzspezifischen Haftungs- und Anfechtungsansprüchen (sog. Sonderaktiva) fehlen den Verwaltern häufig die Ressourcen zur zügigen Ermittlung und Durchsetzung der Ansprüche.
Viele Gläubiger verzichten wegen schlechten Erfahrungen mit Insolvenzverwaltern und wegen des mit der Forderungsanmeldung verbundenen Aufwands gleich darauf, als Gläubiger am Verfahren teilzunehmen. Sie melden ihre Forderungen gar nicht erst an. Bei den üblichen Quoten von knapp drei Prozent, die erst nach einigen Jahren an die Gläubiger ausgeschüttet werden, übersteigen die Kosten für die Forderungsanmeldung, die Bearbeitung etwaiger Rückfragen und das Verbuchen der Quotenzahlung den Erlös aus der Quotenzahlung häufig. Um auch die weniger guten Verwalter zu guten Ergebnissen zu bringen, müsste der Gläubiger den Insolvenzverwalter überwachen und ihm Fehler bei der Verfahrensbearbeitung nachweisen. Während die Kosten für diese Überwachung aber zu Lasten des einzelnen Gläubigers gehen, kommt ein möglicher Nutzen in der Regel allen Gläubigern in gleichem Maße zu Gute. Für normale Gläubiger ist das absolut unwirtschaftlich. Abgesehen davon sind die Kontrollmöglichkeiten für einfache Insolvenzgläubiger stark eingeschränkt.
Gläubiger haben jedoch die Möglichkeit, einen Gläubigerausschuss zur Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters zu wählen (§ 68 InsO). Der Aufwand, den dessen Mitglieder bei der Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters betreiben, wird aus der Masse gezahlt. Da den „normalen Gläubigern“ die Expertise zur Überwachung des Insolvenzverwalters häufig fehlt, können Sie Dritte als Gläubigerausschussmitglieder wählen. Durch die Wahl eines Gläubigerausschusses können Gläubiger so kostengünstig Einfluss auf das Verfahren nehmen und für eine wirksame Kontrolle des Insolvenzverwalters sorgen.
Denn Insolvenzverwalter unterstehen vorrangig der Aufsicht durch die Insolvenzgerichte (§ 58 InsO). Diese sind personell und organisatorisch jedoch überwiegend nicht in der Lage, die Ergebnisse des Verwalters gerade im Hinblick auf die Qualität und die Effizienz der Verfahrensabwicklung zu überprüfen. Zudem haben sie in der Regel nur sehr eingeschränkt Zugriff auf die Geschäftsunterlagen. Deren Prüfung ist den Insolvenzgerichten in aller Regel auch zeitlich und fachlich nicht möglich. Das Insolvenzgericht überwacht daher in erster Linie den (formal) ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens. Außerdem setzt das Insolvenzgericht – auf Antrag – die Vergütung des Insolvenzverwalters fest. Der Umfang der weiteren Überwachung ist stark von der Berufserfahrung, dem Fachwissen und dem Engagement des zuständigen Rechtspflegers abhängig.
Das Verfahren ist zudem in der Regel in einem hohen Maße intransparent. Der Verbleib von Vermögensgegenständen und die Ermittlung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen kann oft nur durch den Verwalter in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer und / oder auf Grundlage der Buchhaltung geklärt werden. Auf diese Unterlagen und Daten kann gewöhnlich nur der Insolvenzverwalter zugreifen. Es liegt weitgehend bei ihm, in welchem Umfang er diese Daten und Unterlagen sichert und auswertet und welchen Teil er davon dem Insolvenzgericht und den Gläubigern im Verfahren zugänglich macht.
Den Beteiligten stehen als Grundlage für die Überwachung in der Regel nur die Angaben im Insolvenzantrag und die Berichte des Insolvenzverwalters zur Verfügung. Einfache Insolvenzgläubiger haben kein Recht, die Geschäftsunterlagen des Schuldners oder Akten des Insolvenzverwalters einzusehen. Damit sind die Möglichkeiten, dem Insolvenzverwalter ein Fehlverhalten nachzuweisen, erheblich eingeschränkt.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses können selbst den Schuldner hören und die Geschäftsunterlagen des Schuldners und die des Insolvenzverwalters prüfen. Bei entsprechender Fachkenntnis kann ein Gläubigerausschuss den Insolvenzverwalter damit effektiv überwachen.